Jugendordnung

Auszug der Jugendordnung für die Kreisjugendfeuerwehr Werra-Meißner

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Die Jugendfeuerwehren des Werra-Meißner-Kreises haben sich zur Kreisjugendfeuerwehr Werra-Meißner zusammengeschlossen. .... 

1.3 Die Kreisjugendfeuerwehr Werra-Meißner vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen in den Feuerwehren des Werra-Meißner-Kreises... 

Zielsetzungen der Aufgaben sind: 

1.3.1 Die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen, 

1.3.2 den Kindern und Jugendlichen bei der Entwicklung von Eigeninitiativen zu helfen und ... 

1.3.3 Kindern und Jugendlichen dabei behilflich zu sein, um zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen 

1.3.4 die Forderung der Anerkennung der Menschenrechte, die Wahrung der demokratischen Ordnung und die Bereitschaft, an der Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche mitzuwirken. 

1.4 Die Kreisjugendfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch: 

1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit auf dem Gebiet der Jugendfeuerwehr 

1.4.2 Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien 

1.4.3 Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte und Betreuer 

1.4.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren 

1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen 

1.4.6 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren 

1.4.7 Durchführung von Ausbildungs- und anderen Veranstaltungen, die die Interessen der jungen Menschen berücksichtigen ... 

1.4.8 Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit. 

...

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr Werra-Meißner sind die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren im Werra-Meißner-Kreis. 

2.2 ...

§ 3 Organe

3.1 Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind: 

3.1.1 Der Kreisjugendfeuerwehrtag 

3.1.2 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss 

3.1.3 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung

§ 4 Der Kreisjugendfeuerwehrtag

4.1 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das oberste Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr. Er tritt mindestens einmal jedes Jahr unter dem Vorsitz des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes zusammen. 

4.2 Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus: 

4.2.1 Den Delegierten der Jugendfeuerwehren 

4.2.2 Den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses 

4.2.3 Den fördernden Mitgliedern 

... 

4.8 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages sind: 

4.8.1 Wahl der Kreisjugendfeuerwehrleitung für die Dauer von 5 Jahren, sowie der 3 Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. 

4.8.2 Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenberichtes 

4.8.3 Wahl der Delegierten für den Landesjugendfeuerwehrtag 

4.8.4 Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung 

... 

4.9 Wahl eines Sprechers/Sprecherin der Jugendfeuerwehren des Werra-Meißner-Kreises für die Dauer von 3 Jahren 

...

§ 5 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss

5.1 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus: 

5.1.1 der Kreisjugendfeuerwehrleitung 

5.1.2 je ein gewählter Vertreter der Jugendfeuerwehren der Gemeinden und Städte 

5.1.3 dem/der Sprecher/in der Jugendfeuerwehren des Werra-Meißner-Kreises 

5.1.4 den Fachbereichsleitern/innen; in beratender Funktion. 

... 

5.6 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind: 

5.6.1 Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages und Kreisjugendfeuerwehrausschusses 

5.6.2 Beratung und Festlegung von Schwerpunktthemen und Planung des Ablaufes von Veranstaltungen 

5.6.3 Festlegung von Anzahl und Aufgaben der Fachbereiche sowie deren Leiter/innen 

5.6.4 Konstruktives Ausarbeiten von anstehenden Problemen... 

5.6.5 Beratung und Festlegung von Ordnungsmaßnahmen

§ 6 Die Kreisjugendfeuerleitung

6.1 Die Kreisjugendfeuerwehleitung besteht aus: 

6.1.1 dem/der Kreisjugendfeuerwehrwart/in 

6.1.2 dem/der Stellvertreter/in 

6.1.3 dem/der Schriftführer/in 

6.1.4 dem/der Kassierer/in 

... 

6.4 Die Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind: 

6.4.1 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 

6.4.2 Führung der Kassengeschäfte 

....

§ 7 Der/Die Kreisjugendfeuerwehrwart/in

7.1 Der/Die Kreisjugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfalle sein/e Stellvertreter/in, führt die Geschäfte und vertritt die Kreisjugendfeuerwehr nach innen und außen. 

7.2 Der/Die Kreisjugendfeuerwehrwart/in hat ein Anhörungsrecht in den Vorständen der Kreisfeuerwehrverbände Eschwege und Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis.

§ 8 Verwaltung 

8.1 Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt. 

8.2 Der finanzielle Bedarf für die Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehr werden über Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen des Werra-Meißner-Kreises, Zuwendungen der Kreisfeuerwehrverbände, Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen aus Mitteln der Kreis- und Landesjugendförderung aufgebracht. 

8.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den/die Kreisjugendfeuerwehrwart/in. 

8.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

8.5 Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung

Die Kreisjugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Werra-Meißner-Kreis noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen....

§ 10 Betreuung und Aufsicht

10.1 Der/Die Kreisbrandinspektor/in betreut und berät die Kreisjugendfeuerwehr Werra-Meißner. 

10.2 Der/Die Kreisbrandinspektor/in wirkt darauf hin, dass der/die Kreisjugendfeuerwehrwart/in für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit vom Kreisausschuss zum/zur Kreisbrandmeister/in für die Jugendarbeit ernannt wird. 

10.3 Die Vorsitzenden der Kreisfeuerwehrverbände Eschwege und Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis haben ein Anhörungsrecht im Kreisjugendfeuerwehrausschuss.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr ist Bestandteil der Satzungen der Kreisfeuerwehrverbände Eschwege und Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis. 

11.2 Die Jugendordnung wurde vom Kreisjugendfeuerwehrtag am 22. März 2003 in Sontra beschlossen. 

11.3 Diese Jugendordnung tritt ab 22. März 2003 in Kraft. 

11.4 Die Jugendordnung vom 10. Juli 1977, geändert am 5. März 1988, geändert am 8. Dezember 1990 hat ihre Gültigkeit verloren.